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Finanzlexikon: minijob
minijob
Der Begriff Minijob geht in Deutschland auf die Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen vom 01.04.2003 zurück, dessen Rechtsgrundlage die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 01.01.2003 sind. Es ist Bestandteil des Hartz-Konzeptes zur Reformierung des Arbeitsmarkts.
Ziel ist es:
1. Im Niedriglohnbereich die Sozialversicherungsbeiträge zu senken um geringfügige Beschäftigung attraktiv zu machen,
2. jede Art von legaler Beschäftigung sozial abzusichern,
3. den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung jeder Art zu erhöhen und damit verstärkt Arbeitslose nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
4. den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu ihrer finanziellen Stabilisierung (siehe auch Rentenproblematik)zu erschließen.
Folgende drei Beschäftigungsverhältnisse werden unterschieden:
* Der Minijob (grundsätzlich für Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst von max. 400 EUR/Monat),
* der Niedriglohn-Job (Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst von 400-800 EUR/Monat, auch Midijob genannt),
* das reguläre Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst über 800 EUR/Monat).
Es werden drei Arten von Minijobs unterschieden:
* Geringfügiger Job: Regelmäßige Arbeit, jedoch nicht höher als mit 400 €/Monat entlohnt.
* Kurzfristiger Job: Arbeit für max. 50 Arbeitstage im Jahr, keine Bruttolohngrenze.
* Job im Privathaushalt: Arbeit in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe (Au-Pair, Putzfrau).
Für alle drei Arten müssen unterschiedliche Einzahlungen vom Arbeitgeber (AG) in die Sozialversicherung getätigt werden, die zusätzlich zum Arbeitslohn zu entrichten sind. Der Arbeitnehmer (AN) muss keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom AG pauschal zu entrichten:
* Bei einem geringfügigen Job beträgt die Pauschale 26,3% des Bruttolohns. Sie setzt sich zusammen aus Pauschalen für die Rentenversicherung (12%), der Krankenversicherung (11%), einer Versicherung für Lohnfortzahlung für den Jobber im Krankheitsfall (1,3%), sowie einer pauschalen Minijobsteuer (2%). Die pauschale Minijobsteuer kann per arbeitsvertraglicher Regelung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
* Bei einem kurzfristigen Job beträgt die Pauschale 13,3% des Bruttolohns. Sie setzt sich zusammen aus Pauschalen für die Rentenversicherung (12%) und einer Versicherung für Lohnfortzahlung für den Jobber im Krankheitsfall (1,3%).
* Bei einem Job im Privathaushalt fallen keine Pauschalen für die Sozialversicherung an.
Freiwillig kann der Jobber (Arbeitnehmer) einen Teil seines Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Er erhält dann die volle Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und sorgt gleichzeitig für seine Altersvorsorge vor. Sein Beitrag beträgt dann 7,5% des Bruttolohns.
Rechenbeispiele:
1. Der AG stellt einen Minijobber für einen Bruttoverdienst von 300 €/Monat an. Es liegt ein geringfügiger Minijob vor. Der AG muss zusätzlich zum Lohn 26,3% Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 300 € + 78,90 € = 378,90 € Gesamtkosten/Monat.
2. Der AG stellt einen Minijobber für zwei Wochen für eine bestimmte Aufgabe an. Der Minijobber erhält dafür 1.000 €. Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor. Der AG muss zusätzlich zum Lohn 13,3% Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 1.000 € + 133,00 € = 1.133,00 € an Gesamtkosten.
3. Die Familie X stellt die Putzfrau Y an, um wöchentlich die Wohnung zu putzen. Dafür bekommt die Putzfrau im Monat 300 €. Die Familie muss keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Allerdings muss Sie den Verdienst auf der Lohnsteuerkarte von Y bescheinigen oder alternativ 25% Pauschalsteuer abführen.
Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge oder pauschalen Steuern müssen an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Zahlungsempfänger ist die Bundesknappschaft (BSK) in Bochum. Vor Aufnahme eines Minijobs ist der BSK jeder Minijob zu melden. Dazu ist ein besonderer Meldevordruck einzureichen. Als besonderen Service bietet die BSK an, die Pauschalen im Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers einzuziehen.
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